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Gericht: Landesarbeitsgericht Saarland
Urteil verkündet am 28.05.1996
Aktenzeichen: 3 Sa 12/96
Rechtsgebiete: MTV, SchwbG, SchwbG 1923, SchwbG 1986, Saarl. ZUrlG, BUrlG, BGB, ZPO, ArbGG


Vorschriften:

MTV § 16 Abs. 2 Satz 2
SchwbG § 3
SchwbG § 2 Abs. 2
SchwbG § 3 Abs. 2
SchwbG § 47 Satz 2
SchwbG 1923 § 8
SchwbG 1986 § 4 Abs. 2
Saarl. ZUrlG § 1 Abs. 2
Saarl. ZUrlG § 1 Abs. 2 Satz 1
BUrlG § 5 Abs. 2
BUrlG § 7 Abs. 3 Satz 1
BUrlG § 7 Abs. 3 Satz 2
BGB § 284 Abs. 1
BGB § 287 Satz 2
BGB § 280 Abs. 1
BGB § 249 Satz 1
BGB § 251 Abs. 1
ZPO § 523
ZPO § 313 II 2
ZPO § 92 Abs. 1
ZPO § 100 Abs. 1
ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 1
§ 1 Abs. 2 Saarl. ZUrlG ist weder wegen Unbestimmtheit verfassungswidrig und somit nichtig, noch wurde diese Regelung durch das Schwerbehindertengesetz von 1974 bzw. 1986 verdrängt und somit rechtsungültig. § 1 Abs. 2 S. 1 Saarl. ZUrlG ist dahingehend auszulegen, dass Zusatzurlaub nicht nur den Kriegs- und Unfallbeschädigten zu gewähren ist, sondern allen Behinderten, denen ein Grad der Behinderung von mindestens 25 v. H. durch ein amtsärztliches Gutachten anerkannt wurde. Die gesetzliche Anspruchsgrundlage ist auch nicht wegen Gesetzeskonkurrenz verfassungswidrig. Arbeitnehmern mit einer regelmäßigen 5-Tage-Woche stehen im Kalenderjahr nicht 3, sondern 2,5 Arbeitstage als Zusatzurlaub zu. Wurde Zusatzurlaub im laufenden Kalenderjahr nicht gewährt, steht dem Arbeitnehmer in der Folgezeit ein Ersatzurlaubsanspruch zu, der durch Gewährung von Arbeitsbefreiung in gleichem Umfang zu erfüllen ist.
LANDESARBEITSGERICHT SAARLAND Im Namen des Volkes ! URTEIL

- 3 Sa 12/96 -

Verkündet am 28. Mai 1996

In dem Rechtsstreit

hat die 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts Saarland auf die mündliche Verhandlung vom 28. Mai 1996

durch den Direktor des Arbeitsgerichts Degel als Vorsitzenden und die ehrenamtlichen Richter Bahner und Schmitt als Beisitzer

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Arbeitsgerichts Saarlouis vom 14.12.1995, Az.: 2 Ca 90/95, abgeändert und die Beklagte verurteilt, den Klägern auf der Grundlage des saarländischen Gesetzes Nr. 186 betreffend Regelung des Zusatzurlaubs für kriegs- und unfallbeschädigte Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft vom 22.6.1950 in der Fassung vom 30.6.1951 2,5 Arbeitstage Zusatzurlaub für das Jahr 1995 zu gewähren.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 5/6, die Kläger zu 1/6 je zur Hälfte.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Gewährung von Zusatzurlaub für Leichtbehinderte nach dem saarländischen "Gesetz betreffend Regelung des Zusatzurlaubes für kriegs- und unfallbeschädigte Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft" (zukünftig: ZUrlG) vom 22.6.1950 (Amtsblatt des Saarlandes 1950, S. 759 f.; Bl. 131 f. d.A.) i.d.F. vom 30.6.1951 (Amtsblatt des Saarlandes 1951, S. 979 f.; Bl. 143 f. d.A.).

Der am 13.8.1941 geborene Kläger W. ist seit 1969 im Automobilwerk der Beklagten im Betrieb S. als Elektriker, der am 18.10.1948 geborene Kläger K. seit 24.11.1969 als Universalschleifer beschäftigt. Beide sind freigestellte Betriebsratsmitglieder. Der Kläger W. ist seit 1981 Betriebsratsvorsitzender.

Er ist aufgrund des Bescheides des Versorgungsamtes Saarland vom 27.9.1988 (Bl. 44 d.A.) als Behinderter mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 30 v.H. anerkannt; ebenso der Kläger K. aufgrund des Bescheides vom 27.9.1983 (Bl. 47 d.A.). Die Behinderung ist bei beiden Klägern nicht auf eine Kriegs- oder Unfallbeschädigung zurückzuführen.

In einem amtsärztlichen Gutachten des Staatlichen Gesundheitsamtes S. vom 28.10.1988 (Bl. 55 d.A.) "zur Vorlage beim Minister für Arbeit, Gesundheit und Sozialordnung - Hauptfürsorgestelle - zwecks Erlangung von Zusatzurlaub nach dem Gesetz betreffend Regelung des Zusatzurlaubes für kriegs- und unfallbeschädigte Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft vom 22. Juni 1950 und den dazu ergangenen Änderungs- und Durchführungsbestimmungen" heißt es:

"...

Herr W. ... wurde heute hier amtsärztlich untersucht. Es wurden folgende Gesundheitsstörungen festgestellt:

siehe anliegenden Bescheid des Versorgungsamtes

Hierbei handelt es sich um ein Leiden im Sinne des § 1 der Durchführungsbestimmung vom 01. April 1952. Herr W. ist damit nicht nur vorübergehend behindert und als Elektriker in seiner Erwerbsfähigkeit, bezogen auf die Beschäftigungsart, voraussichtlich dauernd beeinträchtigt. Der Grad der Behinderung bezogen auf die Beschäftigungsart beträgt 30 %.

Herr W. gilt somit als Erwerbsbeschränkter im Sinne der vorgenannten Vorschrift. Er ist insofern den Kriegs- und Unfallbeschädigten in der Regelung des Zusatzurlaubes gleichzustellen.

Ein Bescheid des Versorgungsamtes vom 27.09.1988 lag hier vor.

..."

Aufgrund dieser ärztlichen Bescheinigung bescheinigte der Minister für Arbeit, Gesundheit und Sozialordnung - Hauptfürsorgestelle - dem Kläger W. am 24.11.1988, dass ihm gemäß Gesetz betreffend Regelung des Zusatzurlaubes für kriegs- und unfallbeschädigte Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft vom 22.6.1950 und 6.7.1953 ein Zusatzurlaub von 3 Tagen zu gewähren ist (vgl. Bl. 43 d.A.). Er werde in der beim Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Sozialordnung vorliegenden Liste unter Nr. 7226 geführt.

Im Rahmen einer gutachtlichen Stellungnahme wurde bezüglich des Klägers K. am 3.10.1983 vom Amtsarzt eine Behinderung festgestellt,

"die ihn in seiner Berufsausübung als Universalschleifer bei den Fordwerken S. beeinträchtigt. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit wird auf 30 % geschätzt. Diese Erwerbsminderung ist nicht nur vorübergehend und nicht altersbedingt."

Mit gleichlautendem Text wie im Falle Weber erhielt der Kläger Kessler eine Bescheinigung mit Datum vom 11.11.1983, wonach ihm ein Zusatzurlaub von 3 Tagen zu gewähren ist (vgl. Bl. 46 d.A.).

Seit 1988 bzw. 1983 gewährte die Beklagte den Klägern demgemäß 3 Tage Zusatzurlaub pro Kalenderjahr.

Das Gesetz betreffend Zusatzurlaub (Nr. 186 der Sammlung des bereinigten saarländischen Landesrechts) vom 22.6.1950 enthält folgende Bestimmungen (vgl. Bl. 131 f. d.A.):

"§ 1

Zu dem nach den Vorschriften des Gesetzes oder des Tarifvertrages zustehenden Urlaub wird nachfolgender Zusatzurlaub gewährt:

1. Beschädigten mit einer Minderung

der Erwerbsfähigkeit von 25 bis

ausschließlich 50 v.H. 3 Arbeitstage.

2. Schwerbeschädigten mit einer Erwerbsminderung von 50 bis ausschließlich

60 v.H. 4 Arbeitstage.

3. Schwerbeschädigten mit einer Erwerbsminderung von 60 v.H. und mehr 6 Arbeitstage.

4. Für die anerkannten Opfer des Nationalsozialismus 3 Arbeitstage.

§ 2

(1) Diese Urlaubsregelung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1950 in Kraft.

(2) Entgegenstehende bisher gültige Vorschriften werden mit dem gleichen Zeitpunkt aufgehoben.

§ 3

Die Durchführungsbestimmungen erlässt der Minister für Arbeit und Wohlfahrt."

Durch Gesetz vom 30.6.1951 wurde das Gesetz unter § 1 mit folgenden zweiten Absatz ergänzt (vgl. Bl. 143 d.A.):

"Diese Regelung gilt auch für Erwerbsbeschränkte, die auf Grund eines ärztlichen Gutachtens des Staatlichen Gesundheitsamtes den Kriegs- und Unfallbeschädigten gleichgestellt sind. Der Minister für Arbeit und Wohlfahrt stellt die Liste des in Frage kommenden Personenkreises auf."

Nach dem Urteil des BAG vom 8.3.1984 (Az.: 9 AZR 91/93), dem die Urteile des Arbeitsgerichts Neunkirchen vom 17.1.1992 (Az.: 1 Ca 1093/91) und des LAG Saarland vom 14.10.1992 (Az.: 2 Sa 30/92) vorausgegangen sind, in denen u.a. über die Frage gestritten wurde, ob die Regelungen des Schwerbehindertengesetzes das saarländische Gesetz betreffend Zusatzurlaub auch bezüglich der Leichtbehinderten verdrängt haben, wurden die Kläger durch Bescheide der Hauptfürsorgestelle vom 5.12.1994 aufgrund der amtsärztlichen Gutachten vom 28.10.1988 und 3.10.1983 den Kriegs- und Unfallbeschädigten gemäß § 3 der Durchführungsbestimmung vom 1.6.1989 gleichgestellt (vgl. Bl. 5 d.A.).

Mit Schreiben vom 8.12.1994 lehnte die Beklagte den Klägern die Gewährung von Zusatzurlaub für 1995 ab.

Hiergegen wenden sich die Kläger mit der vorliegenden Klage.

Durch Beschluss vom 27.1.1995 hat das Arbeitsgericht Saarlouis die Verfahren der beiden Kläger zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden unter dem Aktenzeichen 2 Ca 90/95.

Die Kläger sind der Auffassung, der Anspruch auf 3 Tage Zusatzurlaub ergebe sich aus § 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 des Gesetzes Nr. 186, aber auch aus § 16 Abs. 2 Satz 2 MTV der Metall- und Elektroindustrie des Saarlandes und aus betrieblicher Übung. Das Gesetz Nr. 186 sei verfassungsgemäß und auch nicht durch die konkurrierende Gesetzgebungstätigkeit des Bundes verdrängt worden. Die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen seien erfüllt. Für eine Überprüfung der Gleichstellungsbescheide durch das Arbeitsgericht sei kein Raum.

Die Kläger haben beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, den Klägern auf der Grundlage des saarländischen Gesetzes Nr. 186 betreffend Regelung des Zusatzurlaubes für kriegs- und unfallbeschädigte Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft vom 22. Juni 1950 i.d.F. vom 30. Juni 1951 3 Tage Zusatzurlaub für das Jahr 1995 zu gewähren.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klagen abzuweisen.

Sie ist der Auffassung das saarländische ZUrlG sei verfassungswidrig, da es als grundrechtseinschränkende Norm nicht hinreichend bestimmt sei. Es entspreche nicht dem Rechtsstaatsgebot der inhaltlichen Bestimmtheit und Klarheit. So sei der Begriff der "kriegs- und unfallbeschädigten Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft" gesetzlich nicht definiert.

Das Gesetz lasse ebenso offen, nach welchen Kriterien jemand "Beschädigter mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 bis ausschließlich 50 v.H." sei.

Unklar sei auch, unter welchen Voraussetzungen die Gleichstellung nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 186 zu erfolgen habe.

Soweit nach § 3 der Minister für Arbeit, Sozialordnung und Gesundheitswesen zum Erlass von Durchführungsbestimmungen ermächtigt werde, sei die Ermächtigung nach Inhalt, Zweck und Ausmaß nicht bestimmt. Der Bürger müsse ersehen können, in welchen Fällen und in welcher Tendenz von der Ermächtigung Gebrauch gemacht wird und welchen Inhalt die Rechtsverordnung haben kann.

Zwar hätte die Zweite Durchführungsbestimmung vom 6.7.1953 (Amtsblatt des Saarlandes, S. 440) vorgesehen, dass die gesundheitlichen Auswirkungen des Leidens hinsichtlich der Beschäftigungsart den Grad der Erwerbsbeschränkung bestimmen. Dies sei aber vom Gesetz nicht vorgegeben. In der Vergangenheit habe man bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 ZUrlG die Kriterien des § 3 SchwbG herangezogen, dies sei jedoch unzulässig. Durchführungsbestimmungen vom 1.6.1989 regelten zwar, wie die MdE nach dem ZUrlG zu bestimmen sei, jedoch nicht, unter welchen Voraussetzungen eine Gleichstellung zu erfolgen habe.

Die drittbelastenden Gleichstellungsbescheide vom 5.12.1994 seien nichtig, da es ihnen an einer hinreichend bestimmenden Rechtsgrundlage fehle. Sie seien gegenüber den früheren Bescheinigungen lediglich in eine neue Fassung gebracht worden, nachdem das BAG im Urteil vom 8.3.1994 jene als nicht ausreichend angesehen habe. Eine neue Untersuchung sei nicht erfolgt. Die Untersuchungen seien ohnehin nicht ernsthaft gewesen. Bestenfalls werde das Ergebnis der Feststellungen des Versorgungsamtes im Rahmen der Prüfung nach dem SchwbG des Bundes ungeprüft übernommen. Wer danach einen Grad der Behinderung (GdB) von 30 % besitze, werde in der Praxis gleichgestellt, und dies unbefristet.

Die Beklagte ist ferner der Auffassung, das saarländische ZUrlG sei als abweichende Landesregelung durch das Bundesschwerbehindertengesetz von 1974 außer Kraft gesetzt worden. Mit ihm habe der Bund von seiner konkurrierenden Gesetzgebungsbefugnis (Art. 74 Nr. 12 GG) Gebrauch gemacht. Es gelte daher die Sperrwirkung von Art. 72 Abs. 1 GG. Das SchwbG habe den Personenkreis ausgedehnt auf diejenigen, die vom Gesetz Nr. 186 erfasst werden. Der Zusatzurlaub für Schwerbehinderte sei im SchwbG abschließend und erschöpfend geregelt. § 2 Abs. 2 SchwbG schließe Zusatzurlaub für Gleichgestellte aus. Die Öffnungsklausel in § 47 Satz 2 SchwbG, durch die günstigere tarifliche, betriebliche oder sonstige Urlaubsregelungen ermöglicht werden, gelte nur für Schwerbehinderte, nicht für Gleichgestellte. Der Schutz, den das SchwbG den Behinderten unter 30 % gebe, solle sich auf die Feststellung des GdB beschränken. Landesrechtliche Regelungen über zusätzliche Begünstigungen seien daher ausgeschlossen. § 3 Abs. 2 SchwbG enthalte eine abschließende Regelung für alle Behinderte mit einem GdB von größer als Null.

Schließlich stehe dem Kläger auf keinen Fall ein Anspruch von 3 Tagen Zusatzurlaub zu, sondern allenfalls von 2,5 Tagen. Die im ZUrlG erwähnten Arbeitstage seien nämlich als Werktage aufzufassen. Die gesetzliche Regelung stelle auf die 6-Tage-Woche ab. Bei der 5-Tage-Woche - wie sie die Kläger haben - betrage der Zusatzurlaub daher nur 2,5 Arbeitstage, die auch nicht auf 3 aufzurunden seien.

Durch Urteil vom 14.12.1995 hat das Arbeitsgericht Saarlouis die Klagen als unbegründet abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger W. zu 2/3 und dem Kläger K. zu 1/3 auferlegt.

Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

Da die Kläger weder kriegs- noch unfallbeschädigt seien, komme als Anspruchsgrundlage nur § 1 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes Nr. 186 in Betracht. Diese Norm greife jedoch in das Grundrecht der Beklagten auf freie Berufsausübung (Art. 12 I / 19 III GG) ein, ohne den Bestimmtheitsanforderungen zu genügen, die grundrechtseinschränkende Gesetze zu erfüllen haben. Der Beklagten würden zusätzliche Freistellungs und Kostenlasten auferlegt, welche die Verfügbarkeit über die Arbeitskraft der Arbeitnehmer einschränkten. Eingriffe in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG dürften nur durch oder aufgrund eines Gesetzes vorgenommen werden. Der Eingriff erfolge hier unmittelbar durch § 1 Abs. 2 Satz 1 ZUrlG. Das grundrechtseinschränkende Gesetz müsse jedoch Umfang und Grenzen des Eingriffs deutlich erkennen lassen, wobei die Anforderungen an die Bestimmtheit um so größer seien, je intensiver in die Berufsfreiheit eingegriffen werde. Der förmliche Gesetzgeber müsse dabei die für die Grundrechtsausübung wesentlichen Fragen selbst regeln. Die Regelung sonstiger Fragen dürfe er dem Verordnungs- oder Satzungsgeber übertragen.

Das Arbeitsgericht wertet die Intensität des Eingriffs in die Berufsausübungsfreiheit des Arbeitgebers im Hinblick auf den Umfang der Freistellungs- und der damit verbundenen Kostenlasten als so schwerwiegend, dass nach der Wesentlichkeitstheorie zu verlangen sei, dass der förmliche Gesetzgeber die Voraussetzungen einer Gleichstellung zumindest in Grundzügen selbst regele. Diesen Anforderungen genüge das Gesetz Nr. 186 nicht.

§ 1 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes Nr. 186 regele nicht ausdrücklich, unter welchen Voraussetzungen Erwerbsbeschränkte den Kriegs- und Unfallbeschädigten gleichzustellen seien. Auch durch Auslegung lasse sich dies nicht feststellen. Aus dem Begriff der Gleichstellung selbst lasse sich nicht deren Voraussetzungen ableiten.

Da das Schwerbeschädigtengesetz vom 12.1.1993 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes Nr. 186 im Saarland geltendes Recht gewesen sei, wäre es denkbar, dessen § 8 zur Auslegung von § 1 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes Nr. 186 heranzuziehen. Dagegen spreche jedoch die unterschiedliche Zweckrichtung beider Vorschriften. Aus den in § 8 SchwbG 1923 normierten Voraussetzungen für eine Gleichstellung ergäbe sich klar, dass die Bestimmung arbeitsmarktpolitische Ziele verfolgte. Das Gesetz Nr. 186 wolle dagegen den betreffenden Personen im Hinblick auf ihre Behinderung Erleichterungen am Arbeitsplatz durch mehr Freizeit verschaffen. Eine Gleichstellung unter den gleichen Voraussetzungen wie denen des § 8 SchwbG 1923 ergäbe daher keinen Sinn. Zusatzurlaub habe das SchwbG 1923 nicht gekannt.

Die Auslegung ergebe auch nicht, dass die Gleichstellung nach dem Willen des Gesetzgebers ausnahmslos bei allen Erwerbsbeschränkten mit einer MdE von wenigstens 25 v.H. vorzunehmen sei, wie dies offenbar derzeit im Saarland gängige Praxis sei. Hätte der Gesetzgeber dies gewollt, hätte es nahegelegen, auf das Erfordernis einer Gleichstellung zu verzichten und diese Erwerbsbeschränkten sogleich unter § 1 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 186 in den Kreis der Anspruchsberechtigten aufzunehmen. Somit ergebe sich auch nicht im Wege der Gesetzesauslegung, welche Voraussetzungen für eine Gleichstellung und damit für einen Anspruch auf Zusatzurlaub nach § 1 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes Nr. 186 gegeben sein müssten.

Einer Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG habe es nicht bedurft. Dies sei nur bei nachkonstitutionellen Gesetzen erforderlich. Im Saarland sei das Grundgesetz am 1.1.1957 in Kraft getreten. Das Gesetz Nr. 186 sei daher vorkonstitutionell. Anhaltspunkte für eine Bestätigung der Gleichstellungsregelung in dem Gesetz Nr. 186 durch die nachkonstitutionellen Gesetzgeber seien nicht gegeben.

Da § 1 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes Nr. 186 somit verfassungswidrig sei, komme es auf die Frage, ob diese Bestimmung gemäß Art. 31 GG durch die konkurrierende Gesetzgebungstätigkeit des Bundes verdrängt worden sei oder weiter gilt, nicht an.

Das Klagebegehren ergebe sich auch nicht aus § 16 Abs. 2 Satz 2 des Gemeinsamen Manteltarifvertrages für die Arbeiter und Angestellten der Metall- und Elektroindustrie des Saarlandes. Die Tarifnorm verweise nämlich lediglich auf die gesetzliche Regelung, ohne eine eigenständige Anspruchsgrundlage darzustellen.

Schließlich ergebe sich ein Anspruch auf 3 Tage Zusatzurlaub auch nicht aus dem Gesichtspunkt der betrieblichen Übung. Die Beklagte habe in der Vergangenheit offensichtlich nur den Manteltarifvertrag angewandt, der auf das saarländische Gesetz Nr. 186 Bezug nehme.

Dieses Urteil wurde den Berufungsklägern am 3.1.1996 zugestellt. Ihre Berufungsschrift ging am 24.1.1996 beim Landesarbeitsgericht ein und ihre Berufungsbegründungsschrift - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 21.3.1996 - am 14.3.1996.

Die Kläger tragen im Wesentlichen vor:

Ausgangslage für den saarländischen Gesetzgeber sei 1950 die Urlaubsordnung für Beamte, Angestellte und Lohnempfänger des öffentlichen Dienstes vom 10.12.1948 gewesen. Sie gewähre allen Erwerbsbeschränkten ab einer MdE von 25 v.H. einen Zusatzurlaub, auch denjenigen, die nicht kriegs- oder unfallbeschädigt sind.

1950 sei zwar zunächst ein Zusatzurlaub nur den kriegs- und unfallbeschädigten Arbeitnehmern in der Privatwirtschaft verschafft worden, allerdings auch den Minderbeschädigten mit einer MdE zwischen 25 und 49 v.H.

1951 sei durch eine Gesetzesergänzung jedoch der Personenkreis auch auf die Erwerbsbeschränkten erweitert worden, die nicht durch Krieg oder Unfall in ihrer Erwerbsfähigkeit gemindert wurden. Damit sei eine völlige Gleichstellung mit den Beschäftigten im öffentlichen Dienst geschaffen worden, die schon 1950 angestrebt worden sei.

Diese Absicht ergebe sich auch aus den Redebeiträgen der Abgeordneten des saarländischen Landtages. Damit nicht irgendwelche Freundschaftsatteste genügen, sollen die Gutachten über die Erwerbsbeschränkung durch ein Staatliches Gesundheitsamt ausgestellt werden, so der Abgeordnete K. in seiner Gesetzesbegründung in der Ersten Lesung am 15.5.1951. Aus dem Gesetz sei somit ableitbar, dass es keines gesonderten Verwaltungsaktes zur Gleichstellung bedürfe. Die Feststellung der MdE verschaffe direkt den Urlaubsanspruch. Die Listenführung habe lediglich ordnungspolitische Funktion, beinhalte jedoch keine Anspruchsvoraussetzung. Die Einbindung des Staatlichen Gesundheitsamtes diene lediglich dazu, die Bemessung der MdE verlässlich, durchschaubar und einheitlich festzusetzen.

Nur der Ungeübtheit des damaligen Gesetzgebers sei es zuzuschreiben, dass dem Gesetz 1951 kein neuer Titel gegeben wurde. Gewollt sei die Gleichstellung aller Erwerbsbeschränkten gewesen, und zwar nicht durch ein Gutachten, sondern durch ein Gesetz bei Vorliegen eines Gutachtens, das die entsprechende MdE festgestellt hat.

Gesetzliche Regelungen über die Bemessung der MdE für den begutachtenden Arzt hätten damals noch nicht existiert. Sie seien daher in den Durchführungsbestimmungen nach dem Bundes- bzw. Reichsversorgungsgesetz festgelegt worden, zuletzt i.d.F. vom 1.6.1989, nachdem 1983 bundesweit Anhaltspunkte für ärztliche Gutachtertätigkeiten im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz veröffentlicht wurden. Danach gelte ein abstrakter Maßstab ohne individuelle Berücksichtigung der jeweiligen Erwerbseinbußen und des Arbeitsplatzes.

Nur durch Verunsicherung der Versorgungsverwaltung durch die Arbeitgeber würden gewerbeamtsärztliche Gutachten gefordert und auf dieser Grundlage Gleichstellungsbescheide des Landesamtes für Soziales und Versorgung erlassen. Der Anspruch auf Zusatzurlaub sei jedoch für alle Erwerbsbeschränkten de lege lata gegeben.

Darüber hinaus ergebe er sich auch aufgrund betrieblicher Übung. Auch aus der Art und Weise der Anwendung eines Gesetzes könne diese entstehen. Jahrzehntelang hätten die saarländischen Arbeitgeber 3 Tage Zusatzurlaub gewährt, wenn ihre Arbeitnehmer einen Bescheid des Versorgungsamtes vorlegten, wonach eine MdE von mindestens 25 % anerkannt war. Erst 1990 hätte ein Generalangriff der saarländischen Arbeitgeberverbände gegen das Gesetz Nr. 186 begonnen. Die Altfälle seien daher nicht von der neuen rechtlichen Betrachtungsweise erfasst worden. Bei den Klägern bedürfe eine Änderung der diesbezüglichen Rechtsbeziehungen daher einer Änderungskündigung.

Die bloße Wortinterpretation des Gesetzes aus heutiger Sicht sei nicht geeignet, die langjährige Tradition zu brechen. Gewohnheitsrecht könne sich nicht nur neben dem geschriebenen Recht zur Lückenausfüllung und Ergänzung bilden, sondern auch gegen geschriebenes Recht durch Heilung von Rechtssetzungsmängeln, die lange Zeit unberücksichtigt geblieben seien.

Schließlich stehe auch Art. 31 GG nicht der Rechtsgültigkeit von § 1 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes Nr. 186 entgegen. Aus einer Gesamtwürdigung der Schwerbehindertengesetze von 1974 und 1986 sei keine abschließende Regelung für alle Formen und Grade der Behinderung von Arbeitnehmern zu entnehmen. Daher komme es nicht zu der Sperrwirkung von Art. 72 Abs. 1 GG.

Nach dem Wortlaut des Gesetzes Nr. 186 stünden den Minderbehinderten 3 Arbeitstage Zusatzurlaub zu und nicht nur 3 Werktage.

Die Kläger beantragen,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils des Arbeitsgerichts Saarlouis vom 14.12.1995, Az.: 2 Ca 90/95, die Beklagte zu verurteilen, den Klägern auf der Grundlage des saarländischen Gesetzes Nr. 186 betreffend Regelung des Zusatzurlaubs für kriegs- und unfallbeschädigte Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft vom 22.6.1950 in der Fassung vom 30.6.1951 für das Jahr 1995 drei Tage Zusatzurlaub (Arbeitstage) zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie ist weiterhin der Ansicht, dass das Recht der Minderbehinderten abschließend vom SchwbG geregelt sei und das saarländische Gesetz Nr. 186 daher unwirksam geworden sei.

Aus den Gesetzesmaterialien sei zu entnehmen, dass der saarländische Gesetzgeber keine völlige Gleichstellung mit den Beschäftigten im öffentlichen Dienst gewollt habe. Der Minister für Arbeit habe nämlich eine Liste des in Frage kommenden Personenkreises zu erstellen. Dies heiße, dass nicht alle Erwerbsbeschränkten in den Genuss von Zusatzurlaub kommen sollten. Welcher Personenkreis endgültig gleichzustellen sei, lasse das Gesetz jedoch offen. Unklar sei auch, wer in der Liste zu führen sei. Hierzu habe der Minister keine Orientierungsmerkmale im Gesetz. Der Gesetzgeber habe nicht klargestellt, wer wann nach welchen Maßgaben gleichzustellen sei. Damit sei das Gesetz unbestimmt und somit verfassungswidrig. Inhalt, Zweck und Ausmaß der Norm blieben ungeregelt.

Im Übrigen verteidigt sie die erstinstanzliche Entscheidung.

Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens beider Parteien wird gemäß §§ 523, 313 II 2 ZPO, 64 VI ArbGG auf die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.

Entscheidungsgründe:

A. Die Berufung ist zulässig: Sie ist nach erfolgter Zulassung durch das Arbeitsgericht auch bezüglich des Klägers K. (Streitwert 750,-- DM) statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG). Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 518, 519 ZPO).

B. Die Berufung ist im Wesentlichen auch begründet. Unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils vom 14.12.1995 waren den Klägern nach dem Gesetz betreffend Regelung des Zusatzurlaubes für kriegs- und unfallbeschädigte Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft vom 22.6.1950 i.d.F. vom 30.6.1951 (ZUrlG) 2,5 Arbeitstage Zusatzurlaub für das Kalenderjahr 1995 zuzusprechen. Im Übrigen war die Klage abzuweisen.

§ 1 Abs. 2 ZUrlG ist weder wegen Unbestimmtheit verfassungswidrig und somit nichtig, noch wurde diese Regelung durch das Schwerbehindertengesetz (SchwbG) von 1974 bzw. 1986 verdrängt und somit rechtsungültig.

I. § 1 Abs. 2 Satz 1 ZUrlG ist dahingehend auszulegen, dass Zusatzurlaub nicht nur den Kriegs- und Unfallbeschädigten zu gewähren ist, sondern allen Behinderten, denen ein Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 25 v.H. durch ein amtsärztliches Gutachten anerkannt wurde.

1. Rechtssätze, d.h. Gesetze und Verordnungen, sind zunächst grammatikalisch auszulegen. Dabei ist von der Ausdrucksweise des Gesetzgebers auszugehen und der Inhalt der Norm aus der sprachlichen Fassung abzuleiten. Hierbei ist vom allgemeinen Sprachgebrauch, der üblichen Rechtssprache und von der Ausdrucksweise des betreffenden Gesetzes auszugehen (vgl. Palandt, 47. Aufl., Einl. VI, 3, m.w.N.; Larenz, Methodenlehre, 2. Aufl. 1969).

Über die reine Wortinterpretation hinaus ist der erkennbare Sinn entscheidend. Das Gesetz ist logisch zu interpretieren, d.h., Sinn und Zweck des Gesetzes sind zu erfassen und aus dem Zusammenhang der Rechtssätze der Sinn der Einzelvorschrift und deren besonderer Zweck abzuleiten, die sogenannte teleologische Methode (vgl. BGH, 46, 76; 62, 350). Dies kann systematisch erfolgen unter Beachtung der Stellung der Vorschrift im Gesetz und der des Gesetzes innerhalb der Rechtsordnung. Insgesamt maßgebend ist der in der Bestimmung zum Ausdruck kommende objektive Wille, so wie er sich aus dem Wortlaut und Sinnzusammenhang ergibt (BVerfG 1, 312; 10, 244; 62, 45; BGH 2, 184).

Hilfsmittel ist ferner die historische Methode, die von der geschichtlichen Entwicklung des Rechtssatzes ausgeht und insbesondere frühere ähnliche Gesetze und deren Änderung berücksichtigt sowie die genetische Methode, die sich auf die Entstehungsgeschichte des Gesetzes stützt und zu diesem Zweck Reformvorschläge und Gesetzesmaterialien heranzieht.

2. Nach diesen Grundsätzen ergibt sich, dass der Gesetzgeber 1950 - neben den anerkannten Opfern des Nationalsozialismus - zunächst nur den kriegs- und unfallbeschädigten Arbeitnehmern in der Privatwirtschaft einen Zusatzurlaub über den im Gesetz oder Tarifvertrag zugesprochenen Erholungsurlaub hinaus gewähren wollte. Dies geht aus der Überschrift des Gesetzes hervor.

Diese Regelung ging über die damaligen länderübergreifenden Regelungen weit hinaus. Das SchwBeschG vom 12.1.1923 kannte noch keinen Zusatzurlaub für "Schwererwerbsbeschränkte", geschweige denn für "Minderbeschädigte". Für Schwerbeschädigte wurde der Zusatzurlaub erstmals durch das SchwBeschG vom 16.6.1953 (§ 33 S. 2 bzw. § 34 S. 2 i.d.F. vom 3.7.1961) gewährt.

Nach dem 2. Weltkrieg erfolgte zunächst - vor Inkrafttreten des Grundgesetzes - eine Rechtszersplitterung. Es erging eine Vielzahl landesrechtlicher Regelungen mit einer entsprechenden Vielfalt materieller Bestimmungen, die sich insbesondere zwischen den einzelnen Besatzungszonen wesentlich unterschied (vgl. hierzu Wilrodt/Neumann, SchwbG, 7. Aufl., Einl. Rn. 11 ff.; Jung/Cramer, SchwbG, 3. Aufl. Einf., III). In den Ländern der amerikanischen Zone, in Württemberg-Hohenzollern und im Saarland wurden in den Schutz auch die Personen einbezogen, die durch nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahmen einen Gesundheitsschaden erlitten hatten. Die Länder der britischen Zone erkannten alle Körperbehinderten mit einer MdE von wenigstens 50 v.H. ohne Rücksicht auf die Ursache ihrer Behinderung als Schwerbeschädigte an.

Dies wurde 1951 aufgrund einer Gesetzesänderung auch vom saarländischen Gesetzgeber so praktiziert. Doch zunächst beschränkte er sich 1950 auf die Einführung eines Zusatzurlaubes für kriegs- und unfallbeschädigte Arbeitnehmer.

Der Gesetzgeber wollte dadurch die in der Privatwirtschaft beschäftigten Arbeitnehmer den Beschäftigten im öffentlichen Dienst gleichstellen. Dies geht klar aus der Gesetzesbegründung hervor, die vom Abgeordneten H. am 16.5.1950 in Erster Lesung vorgetragen wurde. Er führte u.a. aus (vgl. Bl. 123 d.A.):

"Auch die Arbeitgeberorganisationen haben sich, wenn auch nach vielen Bedenken, in der letzten entscheidenden Sitzung mit der Regelung einverstanden erklärt. Es haben sich jedoch gewisse Schwierigkeiten ergeben, die Frage im Verordnungswege zu regeln. Aus diesem Grunde wurde der vorliegende Gesetzentwurf eingereicht. Ich kann mir eine weitere Begründung ersparen, da es sich nur um eine ganz natürliche Gleichstellung der in der Privatwirtschaft beschäftigten Beschädigten mit denen im öffentlichen Dienst beschäftigten handelt."

Die gleiche Begründung erfolgte sinngemäß in Zweiter Lesung am 22.6.1950 (vgl. Bl. 128 d.A.).

Allerdings wurde insofern keine völlige Gleichstellung geschaffen, als das Gesetz den Zusatzurlaub nur Kriegs- und Unfallbeschädigten gewährt, während die Urlaubsordnung für Beamte, Angestellte und Lohnempfänger des öffentlichen Dienstes vom 10.12.1948 den Zusatzurlaub allen Erwerbsbeschränkten ab 25 v.H. MdE gewährt, was übrigens auch heute noch gilt (vgl. § 12 Abs. 2 Ziff. 1 UrlO i.d.F. vom 4.4.1995).

3. Eine völlige Gleichstellung holte der saarländische Gesetzgeber 1951 nach. Er erweiterte das ZUrlG um Abs. 2 des § 1. Er verschaffte dadurch über den Kriegs- und Unfallbeschädigten hinaus allen Erwerbsbeschränkten einen Zusatzurlaub, sofern sie - wie jene - mindestens zu 25 v.H. in ihrer Erwerbsfähigkeit beschränkt waren.

Wie die Kläger richtig ausführten, geht diese Absicht eindeutig aus den Redebeiträgen des Abgeordneten K. in Erster Lesung am 15.3.1951 hervor, der für die SPS die Gesetzesänderung einbrachte und wie folgt begründete (vgl. Bl. 136 d.A.):

"Die Antragsfraktion der Sozialdemokratischen Partei des Saarlandes hat die Drucksache Abt. II Nr. 688, ausgegeben am 5. April 1951, eingereicht. Sie geht von dem Gedanken aus, dass das Gesetz betreffend Regelung des Zusatzurlaubes für kriegs- und unfallbeschädigte Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft vom 22. Juni 1950 auch auf die Körperbehinderten ausgedehnt werden soll. Es wurde seinerzeit versucht, diese Möglichkeit im Gesetz festzulegen."

Dieser erneute Versuch gelang dann auch, denn das Gesetz wurde um Absatz 2 des § 1 ergänzt. Auch der Abgeordnete W. (CVP) gab in Zweiter Lesung am 20.6.1951 als Begründung die Gleichstellung an.

Dieser Wille des Gesetzgebers kommt auch im Gesetz eindeutig zum Ausdruck. Er ergibt sich schon aus dem Wortlaut, denn § 1 Abs. 2 Satz 1 besagt: "Diese Regelung gilt auch für Erwerbsbeschränkte, die aufgrund eines ärztlichen Gutachtens des Staatlichen Gesundheitsamtes den Kriegs- und Unfallbeschädigten gleichgestellt sind." Da bezüglich der "Erwerbsbeschränkten" keine Einschränkung gemacht wird, ist davon auszugehen, dass sich die Regelung auf alle in der Erwerbsfähigkeit beschränkten Arbeitnehmer - ab einer MdE von 25 v.H. - bezieht. Klarer wäre es natürlich gewesen, hätte man das Wort "alle" vor "Erwerbbeschränkte" gesetzt. Doch ist dies durch eine logische Interpretation zu ergänzen.

Damit war der saarländische Gesetzgeber - wie einige andere Länder nach dem 2. Weltkrieg - mit dem finalen Behindertenbegriff dem Bundesgesetzgeber um 23 Jahre voraus. Der Behindertenbegriff, der nicht mehr auf die Ursache der Behinderung abstellt, wurde nämlich erst durch das SchwBeschG vom 29.4.1974 eingeführt.

Es ist auch nicht ersichtlich, an welche besondere Gruppe der Erwerbsbeschränkten man gedacht haben könnte, nachdem zuvor die Einschränkung bezüglich Kriegs- und Unfallbeschädigten gemacht wurde, wie sie dem SchwBeschG von 1923 entsprach.

Es ist einzuräumen, dass das Gesetz weiterhin den Titel "Gesetz betreffend Regelung des Zusatzurlaubes für kriegs- und unfallbeschädigte Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft" trägt. Aber dies ist wohl in der Tat der Ungeübtheit des damaligen Gesetzgebers zuzuschreiben. Dies zeigen auch einige Wortbeiträge in der Ersten und Zweiten Lesung des Gesetzes.

Sicherlich hätte es auch nahegelegen, den erweiterten Kreis der Erwerbsbeschränkten sogleich unter § 1 Abs. 1 ZUrlG zu erfassen, wie es das Arbeitsgericht zu Bedenken gibt. Aber der Gesetzgeber hat es nun einmal so formuliert. Dies ist aus der damaligen Situation heraus zu verstehen, denn der Gesetzgeber wollte die übrigen Erwerbsbeschränkten den durch Krieg oder Arbeitsunfall behinderten durch Gesetzesergänzung gleichstellen. Dazu verwandte er im Ergänzungsgesetz nur zwei Sätze.

4. Diese Gleichstellung ist keineswegs mit der Gleichstellung von Minderbehinderten gemäß dem SchwbG (§ 2) gleichzusetzen. Letztere hat, wie schon in den Schwerbeschädigtengesetzen von 1923 und 1953, den Zweck, in ihrer Erwerbsfähigkeit beschränkte Arbeitnehmer ab einer MdE von 30 v.H. den Schwerbehinderten, insbesondere bezüglich des Kündigungsschutzes, gleichzustellen. Diese Regelung verfolgt nach allgemeiner Auffassung einen arbeitsmarkt- und sozialpolitischen Zweck, während das ZUrlG einem gesundheitspolitischen Zweck dient. Wie schon das Arbeitsgericht ausgeführt hat, soll es den betroffenen Arbeitnehmern im Hinblick auf ihre Behinderung gesundheitliche Erleichterungen am Arbeitsplatz durch mehr Erholungszeit verschaffen.

5. Die einzige Voraussetzung, die der Gesetzgeber für die Gleichstellung mit den Kriegs- und Unfallbeschädigten aufgestellt hat, ist das Vorhandensein eines "amtsärztlichen Gutachtens des Staatlichen Gesundheitsamtes". Dieses soll nach Auffassung des Gerichts die Erwerbsbeschränkung und ihren Grad festlegen. Damit wollte man Gefälligkeitsatteste ausschließen, wie der Abgeordnete K. es bei seiner Gesetzesbegründung in Erster Lesung erläuterte. "Wir wollen also nicht, dass irgendwelche Freundschaftsatteste genügen sollen, sondern wir sind der Überzeugung, dass die Gutachten durch ein Staatliches Gesundheitsamt ausgestellt werden müssen", sagte er laut Sitzungsniederschrift vom 15.5.1951 im Landtag des Saarlandes. Voraussetzung für die Gewährung von Zusatzurlaub gegenüber allen Erwerbsbeschränkten sollte die ärztliche Feststellung einer MdE von 25 v.H. sein. Diese sollte durch den Amtsarzt erfolgen, um einem möglichen Missbrauch vorzubeugen. Gleichzeitig sollte dadurch die Feststellung und Bemessung der MdE zuverlässig, objektiv, durchschaubar und einheitlich erfolgen.

Es sollte also keine vergleichende Betrachtung zwischen den Kriegs- und Unfallschäden und den sonstigen Gesundheitsschäden durch die Ärzte angestellt werden. Dazu wurden auch keine Vorgaben und Richtlinien im Gesetz aufgestellt, wann etwa eine Gleichstellung vorzunehmen ist. Alle, denen durch ein ärztliches Gutachten des Staatlichen Gesundheitsamtes eine Erwerbsbeschränkung anerkannt wurde, sollten in den Genuss der Zusatzurlaubsregelung kommen.

Nach Ansicht des Gerichts bedarf es hierzu auch keines formalen Gleichstellungsaktes, also etwa eines rechtsbegründenden Verwaltungsaktes der Gesundheits- oder Fürsorgebehörde, wie dies bei der Gleichstellung von Minderbehinderten nach dem SchwbG der Fall ist. Das Gesetz besagt nämlich, dass die (übrigen) Erwerbsbeschränkten den Kriegs- und Unfallbeschädigten gleichgestellt sind und nicht werden.

6. Der Gesetzgeber bestimmte im Übrigen eine Registrierung vor. "Der Minister für Arbeit, Sozialordnung und Gesundheitswesen stellt die Liste des in Frage kommenden Personenkreises auf", heißt es unter § 1 Abs. 2 Satz 2 ZUrlG. Unter dem "in Frage kommenden Personenkreis" sind nach Auffassung des erkennenden Gerichts alle Erwerbsbeschränkten zu verstehen, denen Zusatzurlaub zusteht. Die Begründung für diese Listenführungspflicht geht weder aus dem Gesetzeswortlaut noch den -materialien hervor. Sie gelangte auch erst in Zweiter Lesung in das Gesetz. Es ist anzunehmen, dass die Liste eine Erfassung und Dokumentation all der Arbeitnehmer bezweckte, denen ein Zusatzurlaubsanspruch zustand. Aus ihr konnte jedermann, insbesondere der Arbeitgeber, erfahren, ob der betreffende Arbeitnehmer einen Zusatzurlaubsanspruch hat oder nicht. Natürlich ist die Eintragung nicht Anspruchsvoraussetzung, wie es auch die Beklagte einräumt.

Dass mit dem "in Frage kommenden Personenkreis" nicht irgendwelche im Gesetz nicht näher festgelegten Personen gemeint waren, sondern alle Erwerbsbeschränkte ab 25 v.H. MdE, geht auch aus den weiteren Ausführungen des Abgeordneten W. hervor: "Bei dem vorliegenden Gesetzentwurf handelt es sich darum, einen gewissen Personenkreis ... in den Genus des Zusatzurlaubs zu bringen, wie ihn auch die Schwerbeschädigten haben." Schwerbeschädigte waren damals nach dem kausalen Behindertenbegriff nur die Kriegs- und Unfallbeschädigten.

7. Das erkennende Gericht kann somit nicht der Meinung der Beklagten und des erstinstanzlichen Gerichts folgen, dass das Gesetz, insbesondere § 1 Abs. 2 Satz 1, unbestimmt und somit verfassungswidrig und daher nichtig sei.

Dem Arbeitsgericht ist zuzustimmen, dass das Gesetz in das Grundrecht der Beklagten auf freie Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 GG) eingreift. Dieses steht nach Art. 19 Abs. 3 GG auch juristischen Personen des Privatrechts zu. Durch die Freistellungs- und Urlaubsentgeltzahlungspflicht wird die Verfügbarkeit über die Arbeitskraft der Arbeitnehmer eingeschränkt (vgl. BVerfG AP Nr. 62 zu Art. 12 GG). Eingriffe in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG dürfen jedoch nur durch oder aufgrund von Gesetzen vorgenommen werden, hier § 1 Abs. 2 ZUrlG. Diese Norm ist jedoch - wie oben dargelegt - hinreichend bestimmt. Art, Umfang und Grenzen des Eingriffs sind für jedermann erkennbar. Das Gesetz verpflichtet den Arbeitgeber zur Gewährung von Zusatzurlaub sowie - unausgesprochen - wie beim Erholungsurlaub zur Lohnfortzahlung. Das Gesetz bestimmt auch die Anspruchsberechtigten, nämlich alle in ihrer Erwerbsfähigkeit um mindestens 25 v.H. beschränkten Arbeitnehmer, die den Kriegs- und Unfallbeschädigten insoweit durch das Gesetz gleichgestellt werden. Auch der Umfang des Urlaubs pro Kalenderjahr ist geregelt. Zweck ist die der Gesundheit dienende Entlastung von der Arbeitspflicht. Die Gesetzesregelung ist also ausreichend bestimmt.

8. Dass der Gesetzgeber nicht geregelt hat - wie die Beklagte beanstandet -, wer Kriegs- und Unfallbeschädigter ist, wer im Übrigen Erwerbsbeschränkter ist, wer die MdE bestimmt und nach welchen Kriterien dies erfolgt, schadet nicht. Dies erschien dem Gesetzgeber im Wesentlichen als vorgegeben. Er musste daher nicht den Behindertenbegriff im Gesetz definieren. Dies war schon im SchwBeschG von 1923 erfolgt. Hierzu erging am 13.2.1924 eine Ausführungsverordnung, die im Wesentlichen wie das Gesetz bis zum 2. Weltkrieg Bestand hatte. Das Gesetz galt damals aufgrund von Rechtsverordnungen auch im Saarland. Die Durchführung des Gesetzes, insbesondere die Gleichstellung, der Kündigungsschutz, die allgemeine Berufsfürsorge für Kriegsbeschädigte und die Entziehung des Schutzes, wurde der Hauptfürsorgestelle übertragen.

Es ist zu beachten, dass es sich hier um ein Rechtsfolgegesetz handelt. Wer ab einem gewissen Grad erwerbsbeschränkt ist, soll zusätzlich Urlaub erhalten. Es handelt sich also in erster Linie um ein Urlaubsgesetz und nicht um ein Schwerbehindertengesetz.

Der Gesetzgeber durfte daher auch nähere Regelungen dem Verordnungsgeber überlassen. Nicht erst mit der Gleichstellung im Jahre 1951, sondern schon 1950 bestimmte er: "Die Durchführungsbestimmungen erlässt der Minister für Arbeit, Sozialordnung und Gesundheitswesen."

Der Beklagten ist einzuräumen, dass zwar nicht aufgrund von Art. 80 Abs. 1 GG unmittelbar, aber aufgrund des Rechtsstaatsprinzips entsprechend Art. 20 Abs. 2 GG auch Landesgesetze, die Landesbehörden zur Verordnungsgebung ermächtigen, in gleicher Weise Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung bestimmen müssen, wie ermächtigende Bundesgesetznormen. Die drei Voraussetzungen brauchen jedoch nicht im gegenseitigen Verhältnis gegeneinander abgegrenzt zu werden (vgl. Maunz/Dürig, Komm. zum GG, Art. 80 Anm. 29). Aus dem Zweck der Ermächtigung, der sich hier logisch aus dem Gesetz ergibt, ist auch der Inhalt und das Ausmaß der Ermächtigung zu ermitteln. Sie müssen sich nicht notwendig aus dem Gesetzestext ergeben. Sie ergeben sich hier aus dem Gesetzeszusammenhang, also aus dem ganzen Gesetz und aus dem Ziel, das die gesetzliche Regelung insgesamt verfolgt (vgl. hierzu BVerfGE 2, 334; 7, 272; 35, 185; 36, 228). "Dabei müssen, wie bei jeder anderen Rechtsnorm auch, an die Ermächtigungsnorm die allgemeinen Grundsätze der Auslegung angelegt werden" (so Maunz/Dürig, aaO., Art. 80 Anm. 31).

Schließlich haben auch die Schwerbehindertengesetze eine Vielzahl von Regelungen dem Verordnungsgeber überlassen. Dies gilt insbesondere für die Verwaltungsverfahren und die MdE-Ermittlung. So hat jeweils der Bundesminister für Arbeit in den "Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz" festgelegt (zuletzt mit Erlas vom 1.12.1983; vgl. BArbBl. 1984, S. 77): "Als Behinderung ist jeder regelwidrige körperliche, geistige und seelische Zustand anzusehen, der nicht nur vorübergehend zu einer Funktionsbeeinträchtigung führt und eine MdE um wenigstens 10 v.H. bedingt. Regelwidrig ist der Zustand, der von dem für das Lebensalter typischen abweicht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten."

Für die Feststellung des Grades der Behinderung gelten die in § 30 Abs. 1 Bundesversorgungsgesetz festgelegten Maßstäbe entsprechend.

Der Begriff "Körperbehinderung" ist mit dem Begriff "Behinderung" inhaltsgleich. Er umfasst auch innere Leiden und psychische Behinderungen.

Erst 1986 wurde unter § 4 das Feststellungsverfahren gesetzlich geregelt.

9. Der Gesetzgeber und der Verordnungsgeber gingen somit von den damaligen rechtlichen Gegebenheiten des Schwerbehinderten- und Versorgungsrechtes aus.

Die Ersten Durchführungsbestimmungen vom 20.11.1950 (Amtsbl. S. 1092) bestimmen, dass der Nachweis über den Grad der Beschädigung bzw. die Anerkennung als Opfer des Nationalsozialismus durch Vorlage einer Bescheinigung der für den Arbeitnehmer zuständigen Behördenstelle zu erbringen ist.

Die Zweiten Durchführungsbestimmungen vom 1.4.1952 (Amtsbl. S. 452) waren weitaus umfänglicher. Sie regelten eigenständig den Begriff des Erwerbsbeschränkten. Dem Staatlichen Gesundheitsamt wurde aufgegeben, durch Gutachten festzulegen, ob der Erwerbsbeschränkte den Kriegs- und Unfallbeschädigten in der Regelung des Zusatzurlaubs gleichzustellen ist. In dem Gutachten war der Prozentsatz der Erwerbsminderung sowie die Art des Leidens einzutragen. Lag die MdE über 25 %, hat das Gutachten grundsätzlich eine Gleichstellung festgestellt. Dies gab jedoch schon der Gesetzgeber vor.

Die Durchführungsbestimmungen vom 6.7.1953 (Amtsbl. S. 440) verlangen, dass in dem Gutachten des Gesundheitsamtes die Art des Leidens bezeichnet wird, "wobei die gesundheitlichen Auswirkungen des Leidens hinsichtlich der Beschäftigungsart den Grad der Erwerbsbeschränkung bestimmen.". Dies ist gegenüber der bundesrechtlichen Regelung eine Abweichung. Entgegen seinem Wortsinn besagt nämlich der Begriff "MdE" nichts über die Minderung der Leistungsfähigkeit des Behinderten im Erwerbsleben, nichts darüber, ob und gegebenenfalls wie sich die Beeinträchtigung der gesundheitlichen Unversehrtheit auf die Ausübung eine bestimmten Berufs beeinträchtigend auswirkt, erst recht nichts über die Leistungsfähigkeit am konkreten Arbeitsplatz. Er ist vielmehr ein Maß für die Beeinträchtigung körperlicher, geistiger oder seelischer Funktionen mit Auswirkungen in verschiedenen Lebensbereichen, nicht notwendig im Erwerbsleben (so Jung/Cramer, aaO., § 3 Anm. 10; Wilrodt/Neumann, aaO., § 3 Anm. 18; Rewolle/Dörner, SchwbG, Komm., Einf. VII, 1). Um Missverständnisse zu vermeiden, die sich auf das Einstellungsverhalten der Arbeitgeber nachteilig auswirken können, ist der Begriff durch den Begriff "Grad der Behinderung (GdB)" 1986 ersetzt worden, jedoch unter Beibehaltung der schon bisher geltenden Maßstäbe und Kriterien zur Beurteilung, die im Schwerbehindertenrecht grundsätzlich dieselben sind wie im Kriegsopferrecht.

Ob der saarländische Verordnungsgeber damit wirklich eine Abweichung von dem MdE-Begriff beabsichtigt hat, ob dies auch praktiziert wurde und vom Gesetz gedeckt und somit rechtens war, kann dahingestellt bleiben. Hier kommt es nämlich lediglich auf die neuen Durchführungsbestimmungen vom 1.6.1989 (Amtsbl. S. 1471) an. Sie sind den neuen gesetzlichen Gegebenheiten im Schwerbehindertenrecht angepasst.

Unter § 1 Abs. 1 heißt es: "In dem ärztlichen Gutachten des Staatlichen Gesundheitsamtes sind die vorliegenden Leiden und die dadurch bedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit festzustellen." Damit wird wieder auf die allgemeinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen abgestellt, die nichts darüber besagen, in welchem Umfang der Behinderte in seinem Beruf und auf seinem Arbeitsplatz voll leistungsfähig ist. § 2 übernimmt im Grunde die Regelungen des § 4 Abs. 2 SchwbG 1986.

§ 3 regelt die Aufgaben des Staatlichen Gesundheitsamtes und der Hauptfürsorgestelle. Da das Gesetz die Gleichstellung vorgenommen hat - wie oben dargelegt - bedarf es nach Auffassung des Gerichts keines weiteren förmlichen Gleichstellungsaktes.

Die formellen Vorschriften der geltenden Durchführungsbestimmungen wurden in den beiden vorliegenden Fällen beachtet. Ein nicht zu beanstandendes amtsärztliches Gutachten liegt jeweils vor. Daher bedurfte es nicht einer erneuten gesundheitlichen Untersuchung. Die Hauptfürsorgestelle hat die Kläger ordnungsgemäß bescheidet.

Danach erfüllen die Kläger sämtliche Voraussetzungen zur Gewährung von Zusatzurlaub. Der Anspruch steht ihnen dem Grunde nach zu.

II. 1. Die gesetzliche Anspruchsgrundlage ist auch nicht wegen Gesetzeskonkurrenz verfassungswidrig. Dies hat das erkennende Gericht so schon mit Urteil vom 14.10.1992 (Az.: 2 Sa 30/92) entschieden. Zu dem gleichen Ergebnis kam das erstinstanzliche Arbeitsgericht Neunkirchen im Urteil vom 17.1.1992 (Az.: 1 Ca 1093/91). Das Gericht bleibt bei dieser Rechtsmeinung. Es wird daher auf die Entscheidungsgründe jenes Urteils vom 14.10.1992 verwiesen und im Wesentlichen noch folgendes ausgeführt:

Das saarländische Gesetz "betreffend Regelung des Zusatzurlaubes für kriegs- und unfallbeschädigte Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft vom 22.6.1950 i.d.F. vom 30.6.1951" (Nr. 186 und Nr. 257 der Sammlung des bereinigten saarländischen Landesrechts) war mit Inkrafttreten des Grundgesetzes im Saarland am 1.1.1957 an den Vorschriften über die Verteilung der Gesetzgebungskompetenz zwischen Bund und Ländern nach Art. 31 und 70 ff. GG zu messen. Nach der für das Bundesstaatsprinzip grundlegenden Kollisionsnorm des Art. 31 GG bricht Bundesrecht Landesrecht. Die Art. 30 ff. GG stellen demgegenüber Sonderregelungen (leges speciales) dar (vgl. Jarass/Pieroth, GG, 2. A. 1992, Art. 30 Rn. 1 m. w. N.). Nach Art. 72 Abs. 1 GG haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seinem Gesetzgebungsrecht keinen Gebrauch macht. Diese Sperrwirkung tritt jedoch für den Landesgesetzgeber nur ein, wenn der Bund von seiner Gesetzgebungsbefugnis durch ein Bundesgesetz Gebrauch macht, das den betreffenden Gegenstand abschließend und erschöpfend regelt (BVerfGE 1, 283; 7, 342; 49, 343). Ob eine bundesrechtliche Regelung eine erschöpfende Regelung einer bestimmten Materie darstellt, ist durch eine Gesamtwürdigung des betreffenden Normenkomplexes zu ermitteln. Dabei erlaubt die Kodifizierung eines bestimmten Rechtsgebiets noch keinen Schluss auf eine erschöpfende Regelung (BVerfGE 56, 110). Regelt der Bund nur einen Teil einer Materie, so bleibt der nicht geregelte Bereich in der Gesetzgebungskompetenz der Länder (BVerfGE 18, 415).

2. Mit dem SchwbG vom 16.6.1953 hat der Bundesgesetzgeber von seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz nach Art. 74 Nr. 10 und 12 GG Gebrauch gemacht. Wie das erkennende Gericht bereits im Urteil vom 12.6.1963 (Az.: Sa 62/63; BB 1963, S. 1137) festgestellt hat, hat das SchwbG von 1953 i.d.F. von 1961 in § 34 keine abschließende Regelung des Zusatzurlaubs enthalten. Es hat nicht bezweckt, alle Tatbestände erschöpfend mit Ausschließlichkeitswirkung für die Landesgesetzgebung zu regeln, die sich aus der besonderen Lage und den besonderen Verhältnissen erwerbsgeminderter Personen ergeben können. Nach dem SchwbG haben Anspruch auf Zusatzurlaub nur Schwerbeschädigte, die im Dienste der Allgemeinheit schwere gesundheitliche Schäden erlitten haben sowie die ihnen gemäß § 2 Abs. 1 b Gleichgestellten. Aus der Entstehungsgeschichte ist zu entnehmen, dass der Bundesgesetzgeber damit nur ein Kriegsfolgengesetz erlassen wollte. Für andere Schwerbeschädigte und Minderbeschädigte blieb demnach Raum für landesgesetzliche Regelungen.

Nach der Entscheidung des erkennenden Gerichts vom 14.11.1990 (Az.: 2 Sa 206/89) ist die Vorschrift des § 1 I Nr. 3 ZUrlG durch das SchwbG vom 29.4.1974 verdrängt worden und auch nicht mit Inkrafttreten des SchwbG vom 24.1.1986 wieder aufgelebt. Dies gilt jedoch nur für Schwerbehinderte.

Der Vorbehalt zugunsten landesgesetzlicher Regelungen des Zusatzurlaubs in § 44 SchwbG 1974 und im wortgleichen § 47 SchwbG 1986 betrifft nach dem eindeutigen Wortlaut nur den Zusatzurlaub für Schwerbehinderte. Das SchwbG 1974 enthält jedoch keine erschöpfende, abschließende Regelung des Zusatzurlaubs für Behinderte mit einer MdE von weniger als 50 %.

Bereits die Überschrift "Gesetz zur Sicherung der Eingliederung Schwerbehinderter in Arbeit, Beruf und Gesellschaft" deutet darauf hin, dass das Gesetz keine Kodifikation des gesamten Behindertenrechts darstellt.

Dies wird bestätigt durch die Entstehungsgeschichte des Gesetzes und den Zusammenhang seiner Normen. Nach § 1 SchwbG werden grundsätzlich nur die Schwerbehinderten mit einer MdE von wenigstens 50 % von dem Gesetz erfasst. Personen mit einer MdE von weniger als 50 %, aber wenigstens 30 %, sollen nach § 2 SchwbG auf ihren Antrag hin den Schwerbehinderten gleichgestellt werden, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder nicht behalten können. Damit liegen keine Regelungen für alle Behinderten vor.

Bei nur teilweiser Inanspruchnahme der konkurrierenden Gesetzgebung durch den Bund verbleiben ungeregelte Teile der Materie in der Zu­ständigkeit der Länder.

Auch das SchwbG 1986 hat das ZUrlG nicht verdrängt. Aufgrund des finalen Behindertenbegriffs geht es vom gleichen Personenkreis aus. Es trifft jedoch ebenso wenig eine Regelung für alle Behinderten wie das SchwbG 1974. Über die Feststellung des GdB und die Möglichkeit der Gleichstellung mit Schwerbehinderten sind durchaus noch andere Regelungen denkbar. Aufgrund des Ausschlusses der Gleichgestellten vom Zusatzurlaub für Schwerbehinderte sind landesgesetzliche Regelungen noch nicht verdrängt. Schließlich ist die Zielrichtung der Behindertengesetzgebung die Förderung der Behinderten. Sie dient der Humanität im Arbeitsleben und der sozialen Gerechtigkeit.

Das Ergebnis lässt sich auch aus § 15 Abs. 2 Satz 2 des BUrlG vom 8.1.1963 i.d.F. vom 29.10.1974 schließen, nach der die landesrechtlichen Bestimmungen über den Urlaub für Opfer des Nationalsozialismus und für solche Arbeitnehmer, die geistig oder körperlich in ihrer Erwerbsfähigkeit behindert sind, in Kraft bleiben. Diese Vorschrift hat der Bundesgesetzgeber bei der Novellierung des SchwbG in den Jahren 1974 und 1986 in Kenntnis möglicherweise konkurrierender Landesgesetze unangetastet gelassen.

§ 1 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 ZUrlG haben somit weiteren rechtlichen Bestand (so auch Jung/Cramer, aaO., § 47 Anm. 2; Wilrodt/Neumann, aaO., § 47 Anm. 3).

III. Den Klägern stehen für das Kalenderjahr jedoch nur 2,5 und nicht 3 Arbeitstage Zusatzurlaub zu.

Das ZUrlG spricht zwar von Arbeitstagen, doch sind Arbeitstage im Sinne dieser Vorschrift alle Werktage, d.h. alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind. Dies hat das erkennende Gericht schon in den Urteilen vom 14.11.1990 (Az.: 2 Sa 206/89) und 14.10.1992 (Az.: 2 Sa 30/92) entschieden.

Bei Inkrafttreten des ZUrlG wurde noch überwiegend an Samstagen gearbeitet. Daher haben die Urlaubsgesetze der Länder nach dem 2. Weltkrieg den Begriff Arbeitstage als Werktage verstanden. So sieht die Verfügung über das Urlaubswesen vom 18.11.1947 (Amtsbl. S. 704) in Art. 2 Abs. 1 für die Gesamtdauer des zu beanspruchenden Urlaubs 15 Tage oder 12 Arbeitstage vor.

Auch das SchwbG 1953 verstand die Arbeitstage als Werktage. Arbeitstage im Sinne des § 34 SchwBeschG i.d.F. vom 14.8.1961 waren demnach alle Tage, die nicht Sonntage oder gesetzlich anerkannte Feiertage waren (vgl. BAG, U. v. 6.3.1964 und 19.5.1971, AP Nr. 3 und 7 zu § 34 SchwBeschG 1961).

Entsprechend regelt das BUrlG vom 8.1.1963 unter § 3 Abs. 2: "Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind."

Erstmals mit der Neuregelung des SchwbG im Jahre 1974 wurde unter § 44 Satz 1 Halbsatz 2 bestimmt, dass unter Arbeitstagen alle Tage zu verstehen sind, an denen im Betrieb oder in der Dienststelle regelmäßig gearbeitet wird. Das hat bei der heute üblichen 5-Tage-Woche dazu geführt, dass der arbeitsfreie Samstag nicht auf den Zusatzurlaub angerechnet werden konnte. § 47 Satz 1 SchwbG 1986 reduziert den Zusatzurlaub dagegen wieder auf das alte Maß von einer Kalenderwoche, d.h., bei einer 5-Arbeitstage-Woche auf 5 Arbeitstage.

Auch für das ZUrlG muss daher davon ausgegangen werden, dass ein Zusatzurlaub von 6 Arbeitstagen eine Kalenderwoche umfassen sollte, Arbeitstage also als Werktage zu verstehen sind (ebenso Dersch-Neumann, BUrlG, 7. Aufl. 1990, Anh. III Rn. 6, vgl. auch BAG, U. v. 19.4.1994, 9 AZR 478/92, DB 1994, S. 2241). 3 Arbeitstage sind somit eine halbe Kalenderwoche, bei einer 5-Arbeitstage-Woche - wie im Falle der Kläger - somit 2,5 Arbeitstage.

Da das Gesetz keine Regelung über Auf- und Abrundung von Urlaubstagen bei Bruchteilen vorsieht, wie etwa § 5 Abs. 2 BUrlG, sind die 2,5 Arbeitstage auch nicht auf 3 Arbeitstage aufzurunden.

Nachdem die Kläger in der mündlichen Verhandlung klargestellt haben, dass sie in ihrem Antrag unter "3 Tagen Zusatzurlaub" Arbeitstage verstehen, war die Klageforderung daher teilweise abzuweisen.

IV. Den Klägern war allerdings kein Urlaubsanspruch, sondern ein Ersatzurlaubsanspruch zuzusprechen.

Sie begehrten Zusatzurlaub für das Kalenderjahr 1995. Dieses war im Zeitpunkt der Entscheidung jedoch schon abgelaufen. Der Urlaubsanspruch ist jeweils nur auf das Kalenderjahr befristet (§ 1 BUrlG). Dies gilt auch für den Zusatzurlaub. Als zusätzlicher Erholungsurlaub teilt er nach dem Grundsatz der Akzessorietät das rechtliche Schicksal des Erholungs-Grundurlaubs. Er entsteht somit ebenfalls mit Beginn des jeweiligen Kalenderjahres und endet mit ihm (so schon BAG, AP Nr. 1 zu § 7 BUrlG). Er ist gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG im laufenden Kalenderjahr zu gewähren und zu nehmen.

Da der Urlaubsanspruch nur im Kalenderjahr besteht, ist eine Erfüllung des Anspruchs außerhalb des Kalenderjahres ausgeschlossen (vgl. Leinemann/Linck, Urlaubsrecht, Komm., § 7 Rn. 91, m.w.N.). Eine Ausnahme bilden lediglich die Fälle des § 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG. Danach ist eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen.

Diese Fälle liegen hier jedoch nicht vor. Vielmehr hat die Beklagte den Klägern die Gewährung von Zusatzurlaub für 1995 in 1995 verweigert. Dadurch wurde die Erfüllung des Urlaubsanspruchs unmöglich. Dies ist vom Arbeitgeber zu vertreten. Die Kläger haben daher einen Schadensersatzanspruch gemäß §§ 284, 286 Abs. 1, 287 Satz 2, 280 Abs. 1, 249 Satz 1 BGB.

Auch ein Rechtsstreit über das Bestehen eines Urlaubsanspruchs hindert nämlich nicht das Erlöschen des Urlaubsanspruchs mit dem Fristende - hier 31.12.1995 -, auch dann nicht, wenn über den Anspruch erst danach rechtskräftig entschieden wird (ebenso Leinemann/Linck, aaO., § 7 Rn. 136).

Da die Kläger ihren fälligen Zusatzurlaub 1995 rechtzeitig geltend gemacht haben, ist die Beklagte durch ihre Weigerung gemäß § 284 Abs. 1 BGB in Schuldnerverzug geraten. Die Verzugsfolgen enden jedoch mit dem Ende der Befristung des Urlaubsanspruchs, weil damit die Erfüllung des Urlaubsanspruchs unmöglich wird. Gemäß § 287 Satz 2 BGB sind nun die Unmöglichkeitsregeln des § 280 Abs. 1 BGB maßgeblich.

Der nach § 280 Abs. 1 BGB wegen Nichterfüllung zu erstattende Schaden ist nach § 249 Satz 1 BGB durch Naturalherstellung zu erfüllen, d.h., er ist durch Gewährung von Arbeitsbefreiung in gleichem Umfang zu ersetzen.

Da das Arbeitsverhältnis noch andauert, ist dies auch noch möglich. Ein Schadensersatz in Geld gemäß § 251 Abs. 1 BGB (Urlaubsabgeltung) kommt daher hier nicht in Betracht. Der Ersatzurlaubsanspruch entspricht in seinem Umfang dem nicht erfüllten Urlaubsanspruch, das sind hier 2,5 Arbeitstage.

V. Neben dem gesetzlichen Urlaubsanspruch steht den Klägern kein tarifvertraglicher oder aus betrieblicher Übung zu.

§ 16 Ziff. 2 Abs. 2 des Gemeinsamen Manteltarifvertrages für Arbeiter und Angestellten in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie des Saarlandes vom 13.3.1987 i.d.F. vom 10.5.1990 verweist lediglich auf die gesetzliche Regelung. Sie stellt daher keine eigenständige Anspruchsgrundlage dar (vgl. BAG, U. v. 9.6.1988, DB 1988, S. 1556, m.w.N.).

Durch die Erfüllung der gesetzlichen Regelung erwuchs auch kein selbständiger einzelvertraglicher Anspruch kraft betrieblicher Übung. Ob durch eine bestimmte Interpretation und Anwendung des Gesetzes ein solcher entstand, kann dahingestellt bleiben, da das Gesetz unmittelbar den Anspruch gewährt.

C. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache wird die Revision nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen.

Gegen dieses Urteil findet, wie sich aus der Urteilsformel ergibt, die Revision statt.

Ende der Entscheidung

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